Verträge unter nahen Angehörigen: Abgeltungsteuer nutzen und dennoch vollen Kostenabzug sichern
Die Abgeltungsteuer mit ihrem gesonderten Steuertarif von 25% gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG dann nicht, wenn „… Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 keine Anwendung findet …“.
Der Begriff der „einander nahestehenden Person“ i. S. v. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist im Gesetz nicht definiert. Bedeutsam ist die Auffassung des BFH dazu: Danach führt ein Angehörigen-Darlehen nicht automatisch zum Ausschluss der Abgeltungsteuer. Es muss vielmehr ein beherrschender Einfluss vorliegen. Die Finanzverwaltung geht von einem Beherrschungsverhältnis aus, wenn der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein Entscheidungsspielraum verbleibt.
Praxishinweis | Die Finanzverwaltung prüft anhand des Fremdvergleichsmaßstabs, ob das Darlehen steuerlich anzuerkennen ist. Um sowohl den Abgeltungsteuersatz als auch den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug sicherzustellen, sollten die Parteien bei Ausgestaltung des Darlehensvertrags daher noch genauer auf die Fremdüblichkeit der einzelnen Vertragsklauseln wie auch auf die tatsächliche Durchführung achten
Diese Steuersatzspreizung ist auch bei Ehegatten und somit in einer Einkommensteuererklärung denkbar. Gewährt beispielsweise der Ehemann der Ehefrau ein Darlehen für ein Vermietungsobjekt, kann die Ehefrau die Zinsaufwendungen steuermindernd geltend machen. Bei dem Ehemann werden die Zinseinnahmen mit der im Vergleich zum persönlichen Steuersatz niedrigen Abgeltungsteuer besteuert, sofern kein beherrschender Einfluss im vorgenannten Sinne vorliegt. Von einem beherrschenden Einfluss wird ausgegangen, wenn der darlehensaufnehmende Ehegatte von einem fremden Dritten (z. B. einer Bank) keine 100%ige Finanzierung erhalten hätte.