Gewerbesteuerpflicht durch Abfärbung bei Arztpraxen
Vorsicht ist geboten bei Arztpraxen, die vermögenslos beteiligte Ärzte anstellen. Die als Gesellschafter beteiligten Ärzte müssen weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig werden, vor allem hinsichtlich der durch einen solchen angestellten Arzt erbrachten Tätigkeiten. Ausnahmen bestehen lediglich bei Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (unterhalb der Bagatellgrenze). Sollte die Tätigkeit des Angestellten als gewerblich gelten und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, gilt die gesamte Tätigkeit der Arztpraxis als gewerblich. Die Folge ist Gewerbesteuerpflicht in Gänze.
Die Gefahr der gewerblichen Abfärbung besteht ebenfalls bei Fallpauschalen, die Ärzte mit Versicherungen vereinbaren.
Da es Möglichkeiten zur Vermeidung gibt, z. B. über beteiligungsidentische Schwestergesellschaften, sprechen Sie uns bei Bedarf gerne frühzeitig an.