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Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen sind nicht als Beitragsrückerstattung anzusehen

Der BFH hat dies mit Urteil vom 1.6.2016 (Aktenzeichen X R 17/15) in einem Musterprozess bestätigt. Demnach erfolgt keine Kürzung der Beiträge zur Basisversorgung um solche Bonuszahlungen, falls die Krankenversicherung damit Gesundheitsmaßnahmen wie z. B. Präventivmaßnahmen fördert. Es muss sich folglich um die Erstattung von Kosten handeln, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme am Bonusprogramm entstanden sind. Bonuszahlungen, die lediglich einer Beitragsrückgewähr entsprechen, z. B. für die Nichtbeanspruchung von Versicherungsleistungen, sind von dem Urteil nicht betroffen. Sie mindern auch weiterhin die Beiträge zur Basisversorgung.

 

Hinweis: Sollte das Finanzamt die Beiträge zur Basisversorgung dennoch um Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen kürzen, legen Sie Einspruch ein und verweisen auf das Urteil. Im Zweifelsfall sprechen Sie uns an.