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April
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Vorab entstandene Werbungskosten bei verbilligter Vermietung nur anteilig absetzbar
Wer eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt vermieten will, sollte darauf achten, dass die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Denn nur dann ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug möglich. Dies gilt nach einem Urteil des FG Nürnberg (27.1.17, 4 K 764/16) auch für vorab entstandene Werbungskosten. Im Streitfall konnte die vorherige Absicht, nicht verbilligt zu vermieten, nicht nachgewiesen werden.